Satzung

Satzung der Bürgerhilfe Bensheim e.V. 

(am 26. April 2018 beschlossen, aber noch nicht in das Vereinsregister beim Registergericht Bensheim eingetragen)


§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr 
(1) Der Verein führt den Namen Bürgerhilfe Bensheim e.V. mit Sitz in Bensheim.
(2) Der Verein ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Bensheim eingetragen.
(3) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Vereinszweck 
Zweck des Vereins ist, alte und/oder hilfsbedürftige Menschen in Verrichtungen des täglichen Lebens zu unterstützen. Dies kann insbesondere geschehen durch
 Allgemeine Nachbarschaftshilfe zu Gunsten älterer bzw. hilfsbedürftiger Menschen (§ 53 AO), z.B. einzelne Verrichtungen im Haushalt oder kurzfristig bei Erkrankung oder nach Rückkehr aus dem Krankenhaus
 Vorübergehende Entlastung von pflegenden Angehörigen
 Besuchsdienste bei älteren und einsamen Mitbürgern
 Begleitung zu Behörden, Ärzten und nahestehenden Personen
 Beaufsichtigung und Betreuung von Kindern bei Krankheit der Eltern
 Reparaturhilfen; Fortbildung der aktiven Mitglieder; Fachvorträge für Senioren
 Erweiterung des Freizeitangebots für Senioren
 Information von Bürgern und Bürgerinnen über die Möglichkeit des ehrenamtlichen bürgerschaftlichen Engagements
 Gewinnung von Bürgerinnen und Bürgern für bürgerschaftliches Engagement und für ehrenamtliche Tätigkeiten durch Öffentlichkeitsarbeit
Als Selbsthilfeorganisation versteht sich der Verein nicht als Konkurrenz zu bestehenden Einrichtungen und Unternehmen (ambulante Pflegedienste, Fachberater, Handwerksbetriebe und sonstige Dienstleister). Der Verein ist selbstlos tätig und keiner politischen Partei und keinem religiösen Bekenntnis verbunden. Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Die Mitglieder des Vereins erhalten in dieser Eigenschaft keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Der Ausgleich von Zeitguthaben wird in einer besonderen Richtlinie geregelt. Für die Dauer ihres Dienstes für den Verein sind die Mitglieder haftpflicht- und unfallversichert.

§ 3 Mitgliedschaft 
(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden, die zur Verwirklichung des Vereinszwecks beitragen will.
(2) Die Mitgliedschaft wird durch schriftliche Beitrittserklärung und deren Anerkennung durch den Vorstand erworben
(3) Die Mitgliedschaft endet
 bei natürlichen Mitgliedern durch Tod, bei juristischen Personen durch deren Auflösung
 durch schriftliche Austrittserklärung; sie ist nur mit einer Frist von drei Monaten zum Ende eines Geschäftsjahres zulässig
 durch Ausschluss, wenn ein Jahresbeitrag trotz Mahnung mindestens ein Jahr rückständig ist, auf Grund eines Beschlusses des Vorstandes.
 wenn ein Verstoß gegen die Vereinsinteressen vorliegt, auf Grund eines Beschlusses der Mitgliederversammlung. Dem betroffenen Mitglied ist zuvor Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

§ 4 Beiträge 
Zur Finanzierung der Vereinsarbeit können von den Mitgliedern Beiträge erhoben werden. Die Festsetzung der Beiträge obliegt der Mitgliederversammlung. Mitgliedsbeiträge werden im SEPA-Basis-Lastschriftverfahren eingezogen. Das Mitglied hat sich hierzu bei Eintritt in den Verein zu verpflichten, ein SEPA-Lastschriftmandat zu erteilen sowie für eine ausreichende Deckung des bezogenen Kontos zu sorgen. Der Mitgliedsbeitrag wird unter Angabe unserer Gläubiger-ID DE77BHB00000478830 und der Mandatsreferenz (interne Vereins-Mitgliedsnummer) jährlich zum 3. Februar eingezogen. Fällt dieser nicht auf einen Bankarbeitstag, erfolgt der Einzug am unmittelbar darauf folgenden Bankarbeitstag.

§ 5 Organe des Vereins 
Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

§ 6 Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben.
 Festlegung von Grundsätzen für die Arbeit des Vereins
 Festsetzung der Beiträge
 Festlegung der Entgelte für geleistete und empfangene Hilfe sowie Kostenerstattung
 Entgegennahme der Berichte des Vorstandes
 Entgegennahme der Berichte der Rechnungsprüfer/innen
 Entlastung des Vorstandes
 Wahl der Mitglieder des Vorstandes
 Bestellung der Rechnungsprüfer
 Beschlüsse zur Änderung der Satzung
 Auflösung des Vereins.
(2) Die Mitgliederversammlung tagt je nach Bedarf, mindestens jedoch einmal im Jahr. Die Einladung erfolgt schriftlich unter Angabe der Tagesordnung; die Einladungsfrist beträgt zwei Wochen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden beschlussfähig.
(3) Die Mitgliederversammlung muss unverzüglich einberufen werden, wenn die Vereinsinteressen es erfordern oder ein Fünftel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe der Verhandlungsgegenstände beantragt.  Im Übrigen kann jedes Mitglied spätestens eine Woche vor der Sitzung beim Vorsitzenden Anträge zur Tagesordnung stellen. Sie soll eine Begründung enthalten.
(4) Mit Zustimmung von mehr als der Hälfte der anwesenden Mitglieder kann vor Beginn der Sitzung die Tagesordnung geändert werden. Dies gilt nicht für Wahlen.
(5) In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme. Zur Ausübung des Stimmrechts kann ein anderes Mitglied schriftlich beauftragt werden.
(6) Beschlüsse werden, soweit die Satzung nichts anderes vorsieht, mit der Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst; bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
(7) Über die Sitzungen der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen und vom Sitzungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen.

§ 7 Vorstand 
(1) Der Vorstand besteht aus dem/der Vorsitzenden, dem/der stellvertretenden Vorsitzenden, dem/der Schriftführer/in, dem/der Schatzmeister/in, bis zu fünf Beisitzern.
(2) Die Mitglieder des Vorstandes sind ehrenamtlich tätig. Sie haben lediglich Anspruch auf Ersatz ihrer baren Auslagen.
(3) Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der/die Vorsitzende sowie der/die stellvertretende Vorsitzende. Jeder von ihnen vertritt den Verein einzeln gerichtlich und außergerichtlich.
(4) Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung aus ihrer Mitte für zwei Jahre gewählt; sie bleiben bis zur Einführung ihrer Nachfolger im Amt. Wiederwahl ist zulässig.
(5) Die Wahl der Vorstandsmitglieder erfolgt in getrennten Wahlgängen. Das Nähere bestimmt die Wahlordnung.
(6) Beim Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds während der Amtsperiode wählen die restlichen Mitglieder des Vorstands für den Rest der Amtsperiode aus den Mitgliedern des Vereins ein Ersatzmitglied. Diese Wahl bedarf der Bestätigung durch die nächste Mitgliederversammlung.
(7) Die Haftung des Vorstands ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt.

§ 8 Aufgaben des Vorstandes 
(1) Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
 die Beschlüsse der Mitgliederversammlung vorzubereiten und auszuführen;
 die ihm nach der Satzung obliegenden und ihm von der Mitgliederversammlung zugewiesenen Angelegenheiten zu erledigen.
(2) Der Vorstand tagt nach Bedarf, mindestens jedoch viermal im Jahr oder wenn es die Mehrheit der Vorstandsmitglieder beantragt. Die Einladungsfrist beträgt eine Woche.
(3) Hinsichtlich der Niederschrift über die Sitzungen des Vorstandes gilt § 6 Abs. 7 entsprechend. Die Beschlüsse des Vorstandes sind der Mitgliederversammlung in geeigneter Form zur Kenntnis zu bringen.

§ 9 Rechnungsprüfung
Die Prüfung der Vereinskasse, der Bücher und Belege sowie der Jahresrechnung erfolgt durch zwei von der Mitgliederversammlung aus ihrer Mitte gewählten Rechnungsprüfern. Das Ergebnis der Rechnungsprüfung ist der Mitgliederversammlung zur Kenntnis zu bringen.

§ 10 Satzungsänderung 
(1) Über Satzungsänderungen kann in einer Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn hierauf in der Einladung hingewiesen wurde und der Einladung sowohl der bisherige als auch der neue Text beigefügt war.
(2) Der Beschluss über eine Satzungsänderung bedarf der Mehrheit von drei Viertel der anwesenden Mitglieder.
(3) Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen müssen in der nächsten Mitgliederversammlung bekanntgegeben werden.

§ 11 Auflösung des Vereins 
(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Viertel der anwesenden Mitglieder erfolgen.
(2) Bei der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines steuerbegünstigten Zweckes ist das Vermögen des Vereins einer öffentlich-rechtlichen oder steuerbegünstigten Körperschaft zuzuführen, die es für die Förderung der Altenhilfe verwendet. Wird von den Mitgliedern nichts anderes entschieden, ist das Vermögen der Stadt Bensheim zuzuführen. Die Übertragung des Vermögens bedarf der Genehmigung des für den Sitz des Vereines zuständigen Finanzamtes.

Vorstehende Satzung wurde in der Mitgliederversammlung am 26. April 2018 beschlossen. Sie tritt nach Eintragung in das Vereinsregister beim Registergericht Bensheim in Kraft. Zum gleichen Zeitpunkt tritt die Satzung der Bürgerhilfe Bensheim e.V. vom 22. April 2015, Registergericht Bensheim Vereinsregister-Nr. (VR) 20823 außer Kraft.
Bensheim, 26.4.2018

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